Fassung vom 05.10.2015
Diese Satzung ersetzt die Satzung von 2007
§ 1 Vereinsname
Der Vereinsname lautet: „Fotoclub Karben e. V.“ Sitz des Vereins ist Karben.
§ 2 Rechtsfähigkeit
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist der Verein im Register des zuständigen Amtsgerichts zur Eintragung anzumelden.
§ 3 Vereinszweck
Der Fotoclub Karben e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Amateurfotografie bei Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Vorträge in regelmäßigen Zusammenkünften, Unterrichtungen in der Entwicklung der Fotografie, fachkundige Führungen und Ausflüge, weiterhin durch das Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen der Stadt Karben, fotografischen Dokumentationen und der Pflege von Beziehungen zu gleichstrebenden Vereinen und Anstalten in der Region.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können nur die passive Mitgliedschaft erlangen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Angehörige einer Familie oder Lebensgemeinschaft einschließlich ihrer Kinder können die Familienmitgliedschaft beantragen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einen Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Verlust der Fähigkeit zur Vereinsmitgliedschaft
Wer durch Gerichtsurteil die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Mitgliedschaftsrecht auf Dauer oder bestimmte Zeit entzogen bekommen. Wurde die Mitgliedschaft auf Zeit entzogen, ruht in diesem Zeitabschnitt die Beitragspflicht.
Eine wie oben bezeichnete Person kann auch, ohne dass ihr das Mitgliedsrecht entzogen wurde, kein Amt im Vereinsvorstand ausüben. Diese Beschränkung gilt nur für die Dauer der Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer
und bis zu 3 Beisitzern.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 12 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder für einzelne Geschäfte zur Alleinvertretung ermächtigen.
§ 13 Berichtspflicht des Vorstandes
Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht sowie einen Wirtschafts-und Kassenbericht abzugeben.
Die Berichtspflicht des Vorstandes besteht außerdem, wenn die einfache Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung dies fordert.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr.
§ 14 Vorzeitiges Ausscheiden des Vorstands
Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, dem Verlust der Wählbarkeit (§8), seinem Tod oder der Abwahl durch die Mitgliederversammlung, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Es ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen.
§ 15 Geschäftsgrenze
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sind durch den Kassierer selbständig
zu erledigen. Alle weiteren Zahlungen erledigt der Kassierer in Übereinstimmung mit dem Vorstand.
§ 16 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im ersten Halbjahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder form-und fristgerecht eingeladen wurden.
Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn dies bei der Einladung mitgeteilt wurde.
Ein Mitglied gilt auch dann als rechtzeitig eingeladen, wenn die Einladung an die letzte Anschrift, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat, zugegangen ist oder unter dieser Anschrift nicht zugestellt werden konnte.
§ 17 Sitzungsleitung/Abstimmung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet.
Sämtliche Abstimmungen geschehen mit einfacher Mehrheit. Bei Änderungen der Satzung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Ausnahme bei Auflösung des Vereins, vergl. § 20).
§ 18 Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.
§ 19 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Vereinsauflösung
Der Verein kann mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Karben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
gez. 1. Vorsitzende, Schriftführer