Satzung - Fotoclub Karben e.V.

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Fassung vom 05.10.2015
Diese Satzung ersetzt die Satzung von 2007


§ 1 Vereinsname
Der Vereinsname lautet: „Fotoclub Karben e. V.“ Sitz des Vereins ist Karben.

§ 2 Rechtsfähigkeit
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist der Verein im Register des zuständigen Amtsgerichts zur Eintragung anzumelden.

§ 3 Vereinszweck
Der  Fotoclub Karben e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereines ist die Förderung der  Amateurfotografie bei Jugendlichen und Erwachsenen.
Der  Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Vorträge  in regelmäßigen Zusammenkünften, Unterrichtungen in der Entwicklung der  Fotografie, fachkundige Führungen und Ausflüge, weiterhin durch das  Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen der Stadt Karben, fotografischen Dokumentationen und der Pflege von Beziehungen zu  gleichstrebenden Vereinen und Anstalten in der Region.

§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können nur die passive Mitgliedschaft erlangen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Angehörige einer Familie oder Lebensgemeinschaft einschließlich ihrer Kinder können die Familienmitgliedschaft beantragen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der  Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein  ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke  schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder  Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss steht  dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die  schriftlich binnen einen Monats an den Vorstand zu richten ist. Die  Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der  ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen  Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen  Entscheidung.

§ 8 Verlust der Fähigkeit zur Vereinsmitgliedschaft
Wer  durch Gerichtsurteil die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter  verloren hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das  Mitgliedschaftsrecht auf Dauer oder bestimmte Zeit entzogen bekommen.  Wurde die Mitgliedschaft auf Zeit entzogen, ruht in diesem Zeitabschnitt  die Beitragspflicht.
Eine wie oben bezeichnete Person kann auch,  ohne dass ihr das Mitgliedsrecht entzogen wurde, kein Amt im  Vereinsvorstand ausüben. Diese Beschränkung gilt nur für die Dauer der  Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

§ 9 Beiträge
Die  Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Es wird eine  Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren  Fälligkeit sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer
und bis zu 3 Beisitzern.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt  ist.

§ 12 Vertretung des Vereins
Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden  oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied  vertreten. Der Vorstand  kann einzelne Vorstandsmitglieder für einzelne  Geschäfte zur Alleinvertretung ermächtigen.

§ 13 Berichtspflicht des Vorstandes
Auf der Mitgliederversammlung  hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht sowie einen Wirtschafts-und Kassenbericht abzugeben.
Die  Berichtspflicht des Vorstandes besteht außerdem, wenn die einfache  Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung dies fordert.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr.

§ 14 Vorzeitiges Ausscheiden  des Vorstands
Die  Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit seinem  Ausscheiden aus dem Verein, dem Verlust der Wählbarkeit (§8), seinem Tod  oder der Abwahl durch die Mitgliederversammlung, für die eine Mehrheit  von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Es ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen.
§ 15 Geschäftsgrenze
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sind durch den Kassierer selbständig
zu erledigen. Alle weiteren Zahlungen erledigt der Kassierer in Übereinstimmung mit dem Vorstand.

§ 16 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im ersten Halbjahr.
Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn  das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der  Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die  Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per  E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter  Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis zum 5.  Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand  Anträge zur  Tagesordnung stellen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder form-und fristgerecht eingeladen wurden.
Über  eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur  abgestimmt werden, wenn dies bei der Einladung mitgeteilt wurde.
Ein  Mitglied gilt auch dann als rechtzeitig eingeladen, wenn die Einladung  an die letzte Anschrift, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat,  zugegangen ist oder unter dieser Anschrift nicht zugestellt werden  konnte.

§ 17 Sitzungsleitung/Abstimmung
Die  Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, in seiner  Abwesenheit von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet.
Sämtliche  Abstimmungen geschehen mit einfacher Mehrheit. Bei Änderungen der  Satzung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen  Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  des Vorsitzenden (Ausnahme bei Auflösung des Vereins, vergl. § 20).

§ 18 Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 19 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,  das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Vereinsauflösung
Der Verein kann mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung bestellt.
Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt  das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Karben, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
gez. 1. Vorsitzende, Schriftführer
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